Bei 3101 VV RVG handelt es sich um eine Ausnahme in Bezug auf die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG. Eine mit Auftragserteilung entstandene 1,3 Geschäftsgebühr gemäß 3100 VV RVG kann sich auf 0,8 ermäßigen, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Hierzu beinhaltet die Gebührenvorschrift mehrere Alternativen, unter denen eine Gebührenreduzierung erfolgt.
3101 VV RVG kann in erstinstanlichen Verfahren verschiedener Gerichtsbarkeiten relevan werden. Obwohl die Gebühr eine Reduzierung von 1,3 auf 0,8 zum Gegenstand hat, gibt es doch eine zentrale Voraussetzung für deren Entstehung. Der Anwalt muss in Ausführung seines Auftrags tätig geworden sein.
Der Grund für die Entstehung einer Gebühr gemäß 3101 VV RVG ist die Beendigung des Auftrags. Diese kann beispielsweise durch eine Mandatskündigung seitens der Mandantschaft oder durch eine gütliche Einigung erfolgen.
In der Praxis ist eine Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG meist im Zeitraum zwischen Erhalt des Klageauftrags und Einreichung der Klage bei Gericht (3101 Nr. 1 VV RVG) relevant. In diesem Zeitraum leistet ein Anwalt eine zeitaufwendige Vorarbeit, beispielsweise durch die Anfertigung einer Klageschrift. In vielen Fällen wird diese vorläufe Klageschrift zunächst an die gegnerische Partei übersandt, um ihr die Chancen zum Einlenken zu geben. Die Folge dieser außergerichtlichen Vorab-Korrespondenz zwischen den Parteien ist oftmals eine gütliche Einigung bzw. eine Beendigung des Rechtsstreits.

Die Nr. 1 der 3101 VV RVG bestimmt eine 0,8 Verfahrensgebühr bei vorzeitigem Auftragsende. Die Gebühr entsteht demnach…
- vor Einreichung der Klage
- vor Einreichung des ein Verfahren einleitenden Antrags
- vor Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachanträgen
- vor Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachvortrag
- vor Einreichung eines Schriftsatzes mit der Zurücknahme der Klage,
- vor Einreichung eines Schriftsatzes mit der Zurücknahme des Antrags,
- vor Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Sobald die oben genannten Schriftsätze bei Gericht eingehen, entsteht die volle Verfahrensgebühr mit 1,3 gemäß 3100 VV RVG.
Tipp: Hast du bereits unseren Beitrag zur Verfahrensgebühr gemäß 3100 VV RVG gelesen?
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3101 VV RVG – wann endet ein Auftrag?
Voraussetzung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist der Anwaltsdienstvertrag. Bei Kündigung des Vertrages durch den Anwalt oder Auftraggeber entfällt die Voraussetzung für die weitere Tätigkeit und der Auftrag endet. Die Beendigung des Auftrags erfolgt auch durch den Tod des Anwalts oder des Auftraggebers sowie mit Erlöschen oder Zurücknahme der Zulassung des Anwalts.
Wann wird eine volle Verfahrensgebühr ausgelöst?
Werfen wir einen Blick auf verschiedene Tätigkeiten eines Anwalts, die eine volle Verfahrensgebühr auslösen:
Klage
Die Einreichung einer Klageschrift – darunter zählen auch Widerklage und Klageerweiterung – löst eine volle Verfahrensgebühr aus. Für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr genügt die Einreichung eines Schriftsatzes mit Sachvortrag.
Der ein Verfahren einleitender Antrag
Gemäß Teil 3 der VV RVG werden bestimmte Verfahren nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet. Dazu zählen Anträge in Familiensachen sowie Anträge über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.
Zurücknahme der Klage und Zurücknahme des Antrags
Die Einreichung eines Schriftsatzes, in dem die Rücknahme der Klage oder die Rücknahme des Antrags enthalten ist, führt zum Entstehen der vollen Verfahrensgebühr.
Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins
Nimmt ein Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahr, entsteht die volle Verfahrensgebühr. Die Wahrnehmung des Termins bedeutet, dass der Rechtsanwalt bei Aufruf der Sache im Gerichtssaal anwesend ist und bereit ist, die Interessen seiner Partei zu vertreten.
Verhandlungen vor Gericht
Eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht auch dann, wenn vor Gericht Verhandlungen zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden (3101 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG). Unter einer Verhandlung ist dabei eine Besprechung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche mit dem Ziel der Einigung zu verstehen. Für die Entstehung der Gebühr hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt einen Auftrag erhalten hat, über den Gegenstand bei Gericht zu verhandeln.
3101 VV RVG – familiengerichtliche Angelegenheiten
Gemäß 3101 Nr. 3 VV RVG erfolgt eine Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 0,8 auch in bestimmten familienrechtlichen Angelegenheiten. Dabei enthält Nr. 3 mehrere Alternativen. Demnach entsteht eine 0,8 Verfahrensgebühr in…
- Familiensachen, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat
oder
- einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wenn lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird.
Den vollständigen Text der VV RVG findest du hier.